a) Die Beschwerdeführerenden bezeichnen die Ziffer 2.5 ihrer Beschwerden in der Überschrift als «Verletzung von Bundesrecht: Vorsorgeprinzip, Gesundheitsschädigungen / Anwendung des Korrekturfaktors». Sie führen dazu einzig aus, die per 1. Januar 2022 angepasste NISV halte fest, «dass die Anwendung des Korrekturfaktors über eine Zeitspanne von 6 Minuten betrachtet wird und gemittelt wird (Durchschnittswert)». Als Begründung für diese Rüge verweisen die Beschwerdeführenden fast ausschliesslich auf ihre Eisprachen im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher Verweis stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Es kann hierfür auf Erwägung 1c vorangehend verwiesen werden.