b) Aus der allgemein gehaltenen Kritik an den Standortdatenblättern vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie setzen sich dabei in keiner Weise mit dem angefochtenen Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez auseinander. Im Übrigen trägt die rechnerische Prognose im Standortdatenblatt nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.27