In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte das AUE Erkenntnisse aus dem Leitentscheid des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auf. Darin bestätigte das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen.18 Das Bundesgericht hat auch nach dem Leitentscheid wiederholt bestätigt, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Messmethode bestehen.19 Die Beschwerdeführenden bringen nichts Stichhaltiges vor, dass das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage