a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV geltend. Zur Begründung bringen sie vor, es existiere bis heute kein Messverfahren für adaptive Antennen. Abnahmemessungen und die anschliessende, wiederkehrende Kontrolle für adaptive 5G-Antennen seien nicht möglich. Demnach könne die Gemeinde ihre Pflicht für Bauabnahme und Kontrolle des Bauvorhabens nicht wahrnehmen. Die Beschwerdeführenden stützen sich dabei auch auf eine Umfrage bei den kantonalen NIS-Fachstellen von Anfang 2022.