b) Art. 26 Abs. 3 BewD10 bestimmt, welche Bestandteile eines Baubewilligungsgesuches publiziert werden müssen. Die Publikation muss aussagekräftig sein und hat eine allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD). An die Umschreibung dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden.11 Es muss genügen, dass sie die potentiell einsprachewilligen Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam macht, sodass sich diese anhand der Akten eine eigene Meinung bilden können.12