a) Die Beschwerdeführerenden bringen vor, die Begründung der Gemeinde Spiez im angefochtenen Gesamtentscheid sei nicht nachvollziehbar. Das Recht unterscheide Umbau von Neubau. Die Angaben im Baugesuch seien aber nicht eindeutig. Es sei daher für Laien als auch für Rechtsspezialisten äusserst schwierig bis gar nicht möglich, eine gesicherte Beurteilung vorzunehmen. Der neue Mast sei über 4 m höher als der alte. Ein Bau, der mehr als 10% höher ist als das bisherige Objekt, sei ein Neubau und somit auch in den Baugesuchakten als «Neubau» zu bezeichnen.