Soweit die Beschwerdeführenden es bei diesem Verweis auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren belassen, erfüllt dies die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb auf die Beschwerden insoweit nicht eingetreten werden kann. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerden konkrete Rügen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) gegen den Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vorbringen, ist darin eine genügende Begründung zu erblicken und demnach insoweit auf ihre Beschwerden einzutreten. 2. Bezeichnung des Bauvorhabens