Die Beschwerdeführenden schreiben einleitend in ihren Beschwerden, sie hätten in ihrer (jeweiligen) Sammeleinsprache detailliert begründet, warum das Baugesuch abschlägig zu beantworten sei. Auch wenn sie nicht zu allen Kapiteln zusätzliche Ausführungen machen würden, hielten sie an den übrigen Begründungen weiterhin fest. Soweit die Beschwerdeführenden es bei diesem Verweis auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren belassen, erfüllt dies die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht, weshalb auf die Beschwerden insoweit nicht eingetreten werden kann.