Beide Beschwerdeführenden wohnen bzw. arbeiten somit innerhalb des Einspracheperimeters von 994.89 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1c einzutreten.