Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 994.89 m.7 Die Beschwerdeführerin 1 wohnt am I.________weg 11, 3700 Spiez, und damit rund 663 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Der Beschwerdeführer 2 hat sein Geschäft am J.________weg 65, 3700 Spiez, und damit rund 531 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Beschwerdeführenden wohnen bzw. arbeiten somit innerhalb des Einspracheperimeters von 994.89 m.