auf ihren Gesamtbauentscheid, insbesondere auf dessen Ziffer 3.4, worin sie zu den Einsprachepunkten, deren Inhalt sich sinngemäss in den Beschwerden widerspiegeln würde, bereits Stellung genommen habe. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen