4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,2 vereinigte mit Verfügung vom 5. Mai 2023 die beiden Beschwerden zu einem Beschwerdeverfahren unter der RA Nr. 110/2023/69. Gleichzeitig machte es die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ohne weitere Unterschriften der von ihnen bezeichneten Mitverfasser der Beschwerden, diese einzig als Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Beschwerdeführers 2 entgegengenommen würden. Innert der angesetzten Frist wurden keine zusätzlichen Unterschriften eingereicht, weshalb auf der Seite der Beschwerdeführenden nur die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 am Beschwerdeverfahren beteiligt wurden.