Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Bauentscheid der Gemeinde Worb vom 31. März 2023 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden wie folgt verlegt: a) Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1350.– zu tragen. b) Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 150.– zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 56 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch. 57 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.