Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Gemeinde Worb hat somit der Beschwerdegegnerin ein Sechstel der Parteikosten, ausmachend CHF 597.40 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Unterliegens von den restlichen Parteikosten, ausmachend 2987.– der Beschwerdegegnerin neun Zehntel, ausmachend CHF 2688.30, zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Mangels berufsmässiger Vertretung sind demnach auf ihrer Seite keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden. III. Entscheid