Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist56 und somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.57 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3584.40 (inkl. Auslagen).