Die Beschwerdeführerin trägt daher CHF 1350.– und die Beschwerdegegnerin CHF150.– der Verfahrenskosten. Da die Gemeinde als Vorinstanz nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelte, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 300.– trägt damit der Kanton.