Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar und es rechtfertigt sich, dafür ein Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.–, auszuscheiden. Hinsichtlich der zusätzlichen Auflage betreffend Abnahmemessung gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdeführerin neun Zehntel und der Beschwerdegegnerin ein Zehntel der restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.