b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, grossmehrheitlich abzuweisen. Einzig bezüglich der fehlenden Abnahmemessung beim OMEN Nr. 4 ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Gemeinde Worb vom 31. März 2023 ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (Abnahmemessungen beim OMEN Nr. 4). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigten.