15/18 BVD 110/2023/68 Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein erübrigt sich folglich und ist abzuweisen. Ebenfalls nicht erforderlich ist die Anhörung der N.________, zumal diese selber Einsprache im Vorverfahren erhoben hatte, sich jedoch nicht mehr mittels Beschwerde an vorliegendem Verfahren beteiligte.51