c) Mit Verweis auf diese Ausführungen ist gemäss dem heutigen Stand der Wissenschaft bei Einhaltung der Anlagegrenzwerte resp. der bewilligungsfähigen Frequenzen mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen, die es rechtfertigen würde, ein Bauvorhaben nicht zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen und insbesondere mit der ins Recht gelegten Tabelle nichts anderes darzulegen. Überdies sind bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere berücksichtigt.50 10. Zusammenfassung und Kosten