a) Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde gesundheitliche Bedenken gegenüber den geltenden Grenzwerten der Mobilfunkstrahlung. Dabei legt sie eine Tabelle abhängiger und unabhängiger Grenzwertempfehlungen ins Recht (Beilage 7 der Beschwerde). Diese Übersicht zeige auf, dass in der beruflichen und ärztlichen Sorgfaltspflicht (und Ausbildung) andere Erfahrungen vorlägen als die heute noch gültigen Mobilfunkgrenzwerte, welche im Jahr 1999 ausschliesslich in Berücksichtigung der Erwärmung eines Stückes Fleisch festgelegt worden seien.