b) In Erwägung 7c wird festgehalten, dass vorliegende Mobilfunkanlage in der ZPP O.________ zonenkonform ist sowie dem Kaskadenmodell für Antennenanlagen der Gemeinde Worb gemäss Art. 44 GBR entspricht. Im «Fall Ostermundigen» entspricht die bestehende Mobilanlage jedoch gerade nicht dem in der Gemeinde Ostermundigen anwendbaren Kaskadenmodell gemäss Art. 11a GBR Ostermundigen45. Bereits deswegen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt aus dem Verweis auf dieses Bundesgerichtsurteil ableiten.