Für die Bewilligungsfähigkeit könnten daher allfällige ideelle Immissionen, wie namentlich Ängste oder ungute Gefühle gegenüber elektromagnetischer Strahlung keine Rolle spielen. Für allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen sei allein die Einhaltung der Grenzwerte der NISV massgebend.