Die Beschwerdegegnerin erwidert, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei der von ihr zitierte Bundesgerichtsentscheid («Fall Ostermundigen») nicht einschlägig für vorliegenden Fall. Es gehe nicht um die Besitzstandgarantie oder um die Erweiterung einer rechtswidrigen Anlage. Es müsse demnach auch nicht geprüft werden, ob die Rechtswidrigkeit verstärkt würde oder nicht. Die vorliegende Anlage sei rechtmässig. Für die Bewilligungsfähigkeit könnten daher allfällige ideelle Immissionen, wie namentlich Ängste oder ungute Gefühle gegenüber elektromagnetischer Strahlung keine Rolle spielen.