a) Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dem Bauvorhaben sei zufolge «ideeller Immissionen» der Bauabschlag zu erteilen. Dabei stützte sie sich auf das Urteil 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 ab, in welchem das Bundesgericht berücksichtigt habe, «dass das Bauprojekt die ideellen Immissionen einer an ihrem Standort nicht bewilligungsfähigen Mobilfunkanlage erhöhen würde». Der vorliegend beantragte Antennenausbau sehe eine Verdoppelung der Breite der Antennenbestückung (horizontale Ausdehnung) gegenüber der heutigen Anlage vor sowie eine neue Bestückung mit zwei auffälligen Parabolspiegeln.