Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Mobilfunkanlagen in Bauzonen grundsätzlich zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.42 Vorliegende ZPP O.________ ist offensichtlich eine Bauzone. Sie kommt einer Mischzone gemäss Art. 1 GBR nahe, indem Wohnen, kleinere Gewerbe, in gewissem Rahmen Gastronomiebetriebe («Kantine») und auch Sport- und Freizeitanlagen zulässig sind. Die Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor, weshalb der Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage der baulichen Grundordnung widersprechen sollte.