Dabei kommt der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie in ihrer Planungsautonomie betroffen ist. Sie darf jedoch nicht willkürlich handeln und muss insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten und die öffentlichen Interessen wahren.39 Ebenfalls ohne die Ausarbeitung einer UeO sind Vorhaben gestattet, wenn bereits Bauten unter Verzicht auf den Erlass der UeO erstellt wurden und das neue Vorhaben den Festlegungen der Grundordnung entspricht sowie es sich in die bestehenden Bauten einordnet (Art. 93 Abs. 2 BauG).40