Das Gesetz gibt aber der Gemeindebehörde die Kompetenz, in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abzuweichen und Ausnahmen zu gestatten, sofern das Vorhaben den Festlegungen der Grundordnung (gemeint ist: den ZPP-Vorschriften) entspricht (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 BauG). Dabei kommt der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, da sie in ihrer Planungsautonomie betroffen ist.