Die Beschwerdegegnerin bemerkt hierzu, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sein sollten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Um- und Ausbau einer bereits bestehenden Mobilfunkanlage den in Art. 24 GBR verankerten Bauzielen der ZPP O.________ widersprechen würde. Der Entscheid der Ausnahmebewilligung liege zudem im Ermessen der Baubewilligungsbehörde, was diese vorliegend in rechtskonformer Weise ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin vermöge weiter nicht aufzuzeigen, inwiefern nachbarliche Interessen verletzt würden.