Die Gemeinde Worb erklärt in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2024, es sei ihre Praxis, bei Bauvorhaben, welche nur eine geringe Volumenvergrösserung verursachten, die Nutzung nicht ändere und das äussere Erscheinungsbild nur wenig verändere, die Ausnahme um Verzicht auf Ausarbeitung einer UeO oder Teil-UeO zu genehmigen. Am vorliegenden und bestehenden Standort dürften gemäss Art. 44 GBR Antennenanlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde, auch umgebaut und erweitert werden. Dies sei vorliegend gegeben.