a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde andeutungsweise vor, die Gemeinde habe nicht auf die Ausfertigung einer UeO vor Erteilung der Baubewilligung verzichten dürfen. Sie begründet dies mit dem fehlenden Grundversorgungsauftrag in der Schweiz für Mobilfunk, weshalb kein Anlass bestünde, eine Mobilfunkantenne gegenüber anderen Bauvorhaben bevorzugt zu behandeln. Weiter zeige die Einsprache mit 97 rechtzeitig eingereichten Mitunterschriften auf, dass sich ein nicht zu unterschätzender Bevölkerungsanteil durch die Erweiterung der Sendeanlage berührt und betroffen fühlten.