Alle weiteren Voraussetzungen (automatische Leistungsbegrenzung, angepasstes Qualitätssicherungssystem, angepasste NIS-Datenbank des BA- KOM) seien erfüllt.36 Zum Zeitpunkt des vorliegenden Bauentscheids entsprach es der geltenden Praxis im Kanton Bern, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors bei im «Worst-Case-Szenario» baubewilligten, adaptiven Antennen, für sich alleine nicht baubewilligungspflichtig sei.37 Mit Entscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 hat das Bundesgericht die Aufschaltung eines Korrekturfaktors bei bestehenden, im «Worst-Case-Szenario» beurteilten, adaptiven Antennen nun aber