Das Standortdatenblatt bildet Bestandteil des Baugesuchs. Die darin gemachten Angaben sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich; mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine Anwendung eines Korrekturfaktors erlaubt. Die Frage der Anwendung eines Korrekturfaktors stellt sich mithin in vorliegendem Verfahren nicht. Sie liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Eine Auflage oder eine Bedingung über die Frage der Baubewilligungspflicht für die Aufschaltung eines solchen Korrekturfaktors ist demnach vorliegend nicht zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.