a) Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, in einer allfälligen Baubewilligung sei festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden müsse.34 Es sei 33 Vgl. das Standortdatenblatt vom 4. Oktober 2021 (Revision: 2.0), in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 131 ff. 34 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, Ziffer 7 und 8, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff.