Sinngemäss kann der Beschwerde wie auch den Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin der Berechnung der Strahlenbelastung nicht traut und einerseits eine generelle Abnahmemessung fordert. Andererseits fordert sie konkrete Abnahmemessungen bei vier OMEN, da dort der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft werde. 28 Vgl. die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2022, Ziffer 7 und 8, in den Vorakten der Gemeinde Worb, pag. 59 ff. 29 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1. 30 Vgl. das Rechtsbegehren Nr. 6 in den die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023, in