a) Die Beschwerdeführerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren für den Fall, dass die Baubewilligung erteilt werden sollte, die Anordnung einer Auflage, dass vor definitiver Inbetriebnahme durch Abnahmemessungen die Einhaltung der Grenzwerte kontrolliert und garantiert werde. Das Ergebnis sei sodann den Einsprechenden zur Verfügung zu stellen.30 Das gleiche Begehren stellt die Beschwerdeführerin auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Nr. 4), wobei sie es nun konkretisiert auf die Anordnung einer Abnahmemessung bei den OMEN Nrn. 1c, 1d, 4 und 10, da dort der Anlagegrenzwert zu mehr als 80 % ausgeschöpft sei.