Ebenso wenig ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob überhaupt ein Bedarf einer zusätzlichen Mobilfunkanlage besteht. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.29 Schliesslich ist im Baubewilligungsverfahren auch nicht zu prüfen, ob die Datenübertragung über 5G etwa 14-mal mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt. Auch diese Fragen spielen daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. 5. Abnahmemessung