a) Die Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren den Bedarf einer zusätzlichen Mobilfunkanlage am vorliegenden Standort in Frage. Das Wachstum des mobilen Datenvolumens habe in den letzten Jahren sehr stark abgenommen von jährlich 100% auf 30%. Ebenfalls sei das gesellschaftliche Interesse an der neuen Technologie 5G fraglich. Zudem monierte sie, die Datenübertragung über 5G benötige etwa zehn Mal mehr Energie als die Übertragung über Glasfaser. Ohne Begrenzung des weltweiten Strombedarfs – wie z.B. über tiefere Strahlengrenzwerte bei Mobilfunkanlagen – werde der explodierende Anstieg durch erneuerbare Energien nicht gedeckt werden können.