ben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung durch die BVD hat sich demnach erübrigt. Es bleibt bei der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Erwägung 2 hiervor, da sich die Vorinstanz nicht mit diesem – damals noch aufrecht gehaltenen – Antrag befasst hatte. 4. Kein Versorgungsbedarf und Stromverbrauch