Insoweit die Beschwerdeführerin damit im Beschwerdeverfahren neu den Beizug des Fachausschusses gemäss Art. 45 GBR fordert, ist sie nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, weshalb vorliegend der Beizug des Fachausschusses erforderlich sein sollte, zumal keiner der in Art. 45 Abs. 2 GBR26 aufgezählten Punkte zutrifft. Dass die Baubewilligungsbehörde in einem anderen Fall offenbar entgegen der Meinung des Fachausschusses entschieden haben soll, spielt für vorliegendes Verfahren einerseits keine Rolle. Andererseits formuliert der Fachausschuss gemäss Art.