Die unbegründet gebliebenen Punkte der Einsprache der Beschwerdeführerin sind zudem bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz untergeordneter Natur (vgl. die Abhandlungen hierzu nachfolgend). Die als leicht einzustufende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde Worb kann demnach durch vorliegendes Verfahren entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 geheilt werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde.