Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird die erteilte Baubewilligung unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können. Die unbegründet gebliebenen Punkte der Einsprache der Beschwerdeführerin sind zudem bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz untergeordneter Natur (vgl. die Abhandlungen hierzu nachfolgend).