konnte sie eine abschlägige Begründung durch die Vorinstanz nicht genügend hinterfragen. Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG sowie Art. 66 Abs. 1 VRPG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz aber die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdeführerin konnte sich in vorliegendem Verfahren insgesamt und unter Wahrung des von ihr eingeforderten Replikrechts auch zur Stellungnahme des AUE vom 25. Mai 2023 sowie derjenigen der Gemeinde Worb vom 25. Mai 2023 genügend äussern.24 Mit vorliegendem Beschwerdeentscheid wird die erteilte Baubewilligung unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich geprüft.