Es obliegt der Baubewilligungsbehörde die Verfahrensgrundsätze des Baubewilligungsverfahren einzuhalten. Darunter fallen auch die Bestimmungen zum rechtlichen Gehör. Folglich hatte vorliegend die Gemeinde Worb zu prüfen, ob sämtliche erhobenen Rügen in ihrem Bauentscheid rechtlich genügend gewürdigt worden sind, unabhängig in welcher Form und in welchem Detailgrad dies geschieht. Die Messlatte an die Begründungspflicht eines Entscheids und damit auch an eine Baubewilligung stellt vereinfacht gesagt die Frage dar, ob eine ordentliche Anfechtung des Bauentscheids möglich ist.21