In den Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2023 sind sodann neue Aspekte und Vorbringen zu erkennen, welche im Bauentscheid von der Gemeinde Worb nicht – auch nicht indirekt durch Verweis auf die Beurteilung des AUE – gewürdigt worden sind. Es betrifft dies das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei eine Abnahmemessung anzuordnen (Begehren Nr. 6), es sei eine Auflage in den Bauentscheid aufzunehmen, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors ein erneutes Baugesuch erfordere (Begehren Nr. 7) sowie die Rüge, das Bauvorhaben sei aufgrund ideeller Emissionen nicht zu bewilligen.