Konkret betrifft dies die Rügen in der Einsprache der Beschwerdeführerin bezüglich der Sistierung (Rüge Nr. 6), dass kein Versorgungsbedarf bestehe und andere Technologien effizienter seien (Rüge Nr. 7) sowie bezüglich des hohen Stromverbrauchs (Rüge Nr. 8). In den Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2023 sind sodann neue Aspekte und Vorbringen zu erkennen, welche im Bauentscheid von der Gemeinde Worb nicht – auch nicht indirekt durch Verweis auf die Beurteilung des AUE – gewürdigt worden sind.