Bei genauer Analyse der Einsprache der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme des AUE dazu sowie der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren ist nun aber zu erkennen, dass sich das AUE – und damit letztlich die Gemeinde Worb durch ihren Verweis im angefochtenen Bauentscheid – nicht mit sämtlichen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Konkret betrifft dies die Rügen in der Einsprache der Beschwerdeführerin bezüglich der Sistierung (Rüge Nr. 6), dass kein Versorgungsbedarf bestehe und andere Technologien effizienter seien (Rüge Nr. 7) sowie bezüglich des hohen Stromverbrauchs (Rüge Nr. 8).