Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die Gemeinde Worb liste im angefochtenen Bauentscheid die in der Einsprache der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen auf und verweise für deren Beurteilung auf den Fachbericht des AUE sowie dessen Stellungnahme zu den Einsprachen. Damit habe sich die Gemeinde Worb in genügender Weise mit der Einsprache der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Eventualiter sei diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt worden.