d) Ihr Rechtsbegehren 2 – den Sistierungsantrag – zieht die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde sogleich wieder zurück. Eine Beurteilung desselben erübrigt sich und das Rechtsbegehren 2 bildet nicht Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde vom Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Juli 2023 auf eine inhaltliche Stellungnahme. Das Rechtsbegehren 7 der Beschwerdeführerin ist damit ebenfalls als erledigt zu beurteilen. 2. Rechtliches Gehör