Die Beschwerdeführerin schreibt einleitend in ihren Beschwerden, sie halte die Ausführungen gemäss ihrer Einsprache und ihren Schlussbemerkungen [im Vorverfahren] aufrecht und bestätige die Rechtsbegehren soweit solche nicht ausdrücklich abgeschrieben oder hier präzisiert worden seien. Ein solcher, globaler Verweis auf die Eingaben im Vorverfahren ist nicht zu lässig. In der Begründung der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin sodann an verschiedenen Stellen auf ihre Einsprache bzw. auf die Schlussbemerkungen, ohne näher auf den angefochtenen Bauentscheid einzugehen.